BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kreisverband Haßberge

Satzung KV Haßberge

1 Satzung für den Kreisverband Bündnis 90/Die Grünen Haßberge

Beschlossen, auf der Mitgliederversammlung am 25.04.1997

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband - KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  KV HAßBERGE Die Kurzform lautet GRÜNE HAßBERGE. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Haßberge Sitz ist Haßfurt. Er gehört dem Landesverband Bayern an.
  2. Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV HAßBERGE erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Die Ortsverbände

  1. Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
  2. Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN HAßBERGE kann jede*r werden, die*der die Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.
  3. Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
    Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Aufstellung der KandidatInnen für die Kreiswahlen, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
  8. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, dem*der Schriftführer*in und dem*der Kassierer*in. Zusätzlich können 6 Beisitzer*innen gewählt werden.
Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  1. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Mindestquotierung

(1)   Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit     Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen      die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen          für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind         möglich.

(2)   Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden,       bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen             Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen

§ 10 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Beschlossen am 25.04.1997

zuletzt geändert am: 21.10.2022 mit Beschluss der Mitgliederversammlung

2Das Frauenstatut

Präambel

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

Rahmenbedingungen

§ 1 Mindestquotierung
(1)   Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2)   Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 2 Versammlungen

(1)   Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte
Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2)   Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.

§ 3 Gremien und Organe

        Ist bei zu beschickenden Gremien und Organen nur ein Platz zu besetzen, soll eine Frau delegiert werden. Ist dies nicht möglich, entscheiden die Frauen der Versammlung, wie verfahren werden soll.

§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht

        Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen.
        Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
        Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehende Beratung an die Basis verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren, stärker in die Partei  hineingetragen werden.
        Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
        Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog.

§ 5 Einstellung von Arbeitnehmer*innen

        BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung aller Geschlechter sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen
        wird analog verfahren.

§ 6 Weiterbildung

        BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträger*innen Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen.

Innerparteiliche Strukturen

§ 7 Landesarbeitsgemeinschaften

        Zu den innerparteilichen Strukturen gehört die LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik. Die LAG bereitet inhaltliche Fragen zu Frauen- und Gleichstellungspolitik vor, diskutiert sie und nimmt in Abstimmung mit dem Landesvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen.

§ 8  Landesfrauenreferat

(1)   In der Landesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Landesvorstand eine Frauenreferentin ein.

(2)   Die Auswahl der Frauenreferentin obliegt einem Gremium, das sich aus der Landesvorsitzenden, der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstands, einer Frau aus dem Landesausschuss und einer Vertreterin der LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik zusammensetzt.

(3)   Das Landesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit der      frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes.

(4)   Das Landesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft   beitragen.

(5)   Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit der Landesvorsitzenden und der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen landesweiten Gremien, Organen und Kommissionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(6)   Die Landesfrauenreferentin legt dem Landesausschuss und der LAG Frauen jährlich einen Arbeitsbericht vor.

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